Schülerinnen und Schüler, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt haben und eine Begründung für die Lösung des Lehrverhältnisses vorliegt, können nach § 21 Schulzeitgesetz um Schulbesuch ansuchen. Diesem Ansuchen ist eine Verpflichtungserklärung beizufügen.
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Ansuchen Aufnahme nach § 21 Schulzeitges
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